Fortschritt nutzen – Klischees ablegen!
Doch es ist an der Zeit, umzudenken. Mit Ausnahme eines Anwaltsnotariats finden immer weniger Besprechungen vor Ort in den Kanzleiräumen statt. Speziell bei klaren Sachverhalten, wie z.B. den Ansprüchen wegen Flugverspätungen aus der Fluggastrechteverordnung, ist eine Besprechung mit dem Mandanten nicht erforderlich. Es reicht, wenn der Mandant den Sachverhalt z.B. durch Ausfüllen einer Maske und Übersendung der Belege schildert. Der Gesetzgeber hat dem Homeoffice (unbewusst) auf die Sprünge geholfen, indem er die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) eingeführt hat. Schriftsätze in beglaubigter und einfacher Abschrift, versehen mit dutzenden Anlagen müssen also weder ausgedruckt noch müssen die Schriftsätze von dem Volljuristen unterzeichnet werden. Der Versand erfolgt elektronisch. Das Argument mit der Zwangsvollstreckung hat ebenfalls kein überragendes Gewicht mehr. Das Gesetz sieht in §§ 754a, 829a ZPO vor, dass der Titel entbehrlich ist, sofern es sich um einen Vollstreckungsbescheid handelt, dessen ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5.000,00 € beträgt. Über eine Remote-Verbindung lässt sich von zu Hause aus auf das Kanzleisystem zugreifen. Telefonieren ist ohne Weiteres mittels Rufweiterleitung oder anderen Systemen möglich. Die Rechtsanwaltskanzleien erreichen zudem immer weniger Postsendungen, sodass im Laufe der Zeit auch das Einscannen entbehrlich sein wird. Derzeit ist jedoch erforderlich, dass die Post wenigstens durch eine Fachkraft eingescannt wird – denn der Rechtsanwaltsfachangestellten wird die Post logischerweise nicht nach Hause gesandt.